Dieser Halbsatz steht für eine Hierarchie im LaVo, die effektiv nicht besteht und nicht gewollt ist.
Antragsteller*in: | LaVo GJHB (dort beschlossen am: 08.06.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.06.2023, 13:32 |
Antragsteller*in: | LaVo GJHB (dort beschlossen am: 08.06.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.06.2023, 13:32 |
DerLandesvorstandistbeiAnwesenheit vonmindestens51 % seinerMitglieder beschlussfähig, darunter mindestens ein*eSprecher*in. (5) Die Mitglieder des LaVos dürfen keine Ämter im Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, in einem LaVo oder
Satzung und Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung GRÜNE JUGEND Bremen
Stand:17. September 2022
Satzung der GRÜNEN JUGEND Bremen
Präambel
1. Abschnitt: Allgemeines (§§ 1 – 4)
§ 1 Name,SitzundZweckdesVerbands
§ 2Organe
§ 3 Finanzen und Beiträge
§ 4 Auflösung
2. Abschnitt: Mitgliedschaft (§§ 5 – 7)
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme von Mitgliedern
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3. Abschnitt: Landesmitgliederversammlung (LMV) (§§ 8 – 10)
§ 8 Zuständigkeit
§ 9 Einberufung
§ 10 Allgemeines
4. Abschnitt: Landesvorstand (Lavo) (§§ 11 – 12)
§ 11 Zuständigkeit und Zusammensetzung
§ 12 Wahl und Amtsdauer
5. Abschnitt Arbeitsgruppen (§ 13)
§ 13 Arbeitsgruppen
6. Abschnitt: Gender-Quote und Gender-Forum (§§ 14 – 15)
§ 14 Gender-Quote
§ 15 Gender-Forum
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen (§ 16)
§ 16 Schlussbestimmungen
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung
§ 1 Tagungsleitung
§ 2 Wahlen und Abstimmungen
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
§ 4 Rückholanträge
§ 5 Tagesordnung
Satzung der GRÜNEN JUGEND Bremen Präambel In der GRÜNEN JUGEND Bremen treffen
sich junge Menschen, um sich mit unseren basisdemokratischen, ökologischen,
gewaltfreien, queerfeministischen, hierarchiekritischen,
emanzipatorischenundsozialenGrundgedankenfürdieGesellschaft einzusetzen. Wir
erstreben die politische Bildung Jugendlicher zu verantwortlich denkenden und
handelnden Menschen, wobei wir jede Art totalitärer, diktatorischer,
rassistischer, sexistischer und sonstiger menschen-verachtender Herrschaft
ablehnen. Indem wir die Kernfragen der Politik aus jugendlicher Sicht erfassen
und Lösungsvorschläge entwickeln, sind wir wichtige Impulsgeber*innen
fürBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und die Gesellschaft. Wir gestalten unser Umfeld und
tragen dazu bei, dass die Politikverdrossenheit
durchVerantwortungsbewusstsein,Kreativität undSchaffung eines
lebenswerterenUmfelds ersetzt wird. Die GRÜNE JUGEND Bremen arbeitet mit
anderen, uns in den Grundgedanken nahestehenden Organisa-tionen zusammen, um für
ein sozial gerechteres, ökologischeres, gewaltfreieres, friedlicheres und
gleichberechtigteres Zusammenleben aller Menschen einzu-treten. Durch die
programmatische Unabhängigkeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht der Verband auch
für die Mitarbeit jener offen, die nicht an der Arbeit in der Partei
interessiert sind oder dieser Kritisch gegenüberstehen.
1. Abschnitt:
Allgemeines (§§ 1 – 4) (1) Der Verband führt den Namen GRÜNE JUGEND Bremen
(GJHB). (2) DerTätigkeitsbereich derGJHBerstreckt sich auf das LandBremen, das
dieStadt Bremen und die Stadt Bremerhaven umfasst. Der Sitz der Organisation ist
in Bremen. (3) Die GJHB ist politisch selbstständig. Sie ist der Jugendverband
und Teilorganisation des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen,
gleichzeitig ist die GJHB Mitglied des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND. (4)
Die GJHB verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wirtschaftliche Zwecke
werden nicht verfolgt. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. (5) Die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden der GRÜNEN
JUGEND, der ParteiBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie grünennahen Organisationen auf
bundesund europaweiter, sowie auf globaler Ebene wirdangestrebt. § 2 Organe (1)
Organe der GJHB sind die Landesmitgliederversammlung (LMV) als oberstes Organ
und der Landesvorstand (LaVo). Diese Organe können beschließen, dass rechtlich
nicht selbstständige Untergliederungen des Verbands gebildet werden. (2) Die
GJHB verfügt nicht über ein Landesschiedsgericht, in Streitfällen ist das
Bundesschiedsgericht des GRÜNEJUGEND Bundesverbands zuständig. (3) Die LMV kann
zur inhaltlich vertieften Auseinandersetzung Arbeitsgruppen einberufen. (4) Für
Teile des Landes Bremen können sich Ortsgruppen bilden. Landesteile ohne
Ortsgruppe sind direkt dem Landesverband zugeordnet. Die Ortsgruppen haben
Programm-, Personal-, Finanz- und Satzungs-autonomie. Über die Anerkennung von
Ortsgruppen entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder
Mehrheit. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten Landesmitglieder-
versammlung vorläufig anerkennen. § 3 Finanzen und Beiträge (1) Das
Haushaltsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. (2) Finanziert wird die GJHBaus
Spenden, Zuwendungen und Mitglieds-beiträgen. (3) Die Mitglieder der GJHB zahlen
einen Jahresbeitrag. Näheres regelt die Finanzordnung des GRÜNE JUGEND
Bundesverbands, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung des GRÜNE
JUGEND Bundes-verbands. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS
90/DIEGRÜNENsind, istder MitgliedsbeitragderGJHBimBeitragandieParteienthalten.
(4) Die LMV entscheidet über die Grundfinanzierung von Projekten in Form eines
Haushaltsplans. (5) Die Rechnungsprüfung legt bis spätestens eine Woche vor der
LMV, die über die Entlastung der Schatzmeisterei und des Landesvorstands
entscheidet, ihren Rechnungsprüfungsbericht vor. (6) Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Bremen, die ein Mandat in der Bremischen Bürgerschaft ausüben, leisten
neben ihren satzungsgemäßen Beiträgen nach Abs. 3 einen
Mandatsträger*innenbeitrag an den Landesverband Bremen. Personen, die mit einem
Votum der GRÜNEN JUGEND Bremen in die Bremische Bürgerschaft gewählt worden
sind, aber kein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bremen sind, sind dazu angehalten der
GRÜNEN JUGEND Bremen einen Mandatsträger*innenbeitrag zu leisten. Die Höhe des
Mandatsträger*innenbeitrags beträgt 1 % der Brutto-Diät. § 4 Auflösung (1) Die
Auflösung der GJHB ist nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel
der Mitglieder des Verbandszulässig. (2) Für die Auflösung ist eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der LMV erforderlich. (3) Der
Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur LMV versendet werden. (4) Im
Falle der Auflösung fällt das Vermögen der GJHB dem Bundesverband der GRÜNEN
JUGEND zu.
2. Abschnitt:
Mitgliedschaft (§§ 5 – 7)
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme von Mitgliedern (1) Mitglied der GJHB kann jede
natürliche Person werden, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt, die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse anerkennt und ihren Lebensmittelpunkt in Bremen, Bremerhaven und
Umgebung hat. (2) Es ist möglich, in der GJHB und gleichzeitig in einem weiteren
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied zu sein, sofern die entsprechende
Satzung dies nicht ausschließt und sich der Wirkungskreis des Mitglieds auf
beide Länder erstreckt. (3) Der Verband ist für alle Menschen offen, eine
gleichzeitige Mitglied-schaft in anderen politischen Organisationen ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende
Partei handelt. Die Mitgliedschaft in einer Partei oder einer
parteipolitischgebundenenOrganisation istbeimEintritt in die GRÜNE JUGEND
anzugeben oder beim Eintritt in eine Partei oder parteipolitisch gebundene
Organisation nachzumelden. Eine Mitgliedschaft in der GJHB und in einer ihren
Grundsätzen widersprechenden Organisation schließen sich aus. (4) Der Eintritt
in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim Landesverband
Bremen (GJHB)möglich. (5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des
LaVos. (6) Eine Zurückweisung durch den LaVo ist dem*der Bewerber*in gegenüber
schriftlich zu begründen.GegendieZurückweisungeinesAufnahmeantragskann der*die
Bewerber*in bei der LMV Einspruch erheben, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung bei der LMV kann beim Bundesschiedsgericht
Einspruch eingelegt werden, das in Fragen der Mitgliedschaft letzte
Berufungsinstanzist. (7) Fördermitglied derGJHBkann jede natürliche
oderjuristischePerson werden, die sich für die Zwecke der GJHB einsetzen und sie
durch ihre Mitgliedschaft finanziell unterstützen will. Fördermitglieder sind
nicht stimmberechtigte Mitglieder, die einen jährlichen Mindestbetrag zahlen,
der von der LMVfestgelegt wird. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung angezeigt. Die Aufnahme erfolgt nach dem
gleichen Verfahren wie bei ordentlichen Mitgliedern.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet außer durch
Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds mit dem Ende des 28.Lebensjahres.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Landesvorstand zu
erklären. (3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Verstößen gegen die
Satzung mit nachhaltiger Schädigung des Verbandes und anderem verbands-
schädlichen Verhalten von der LMV mit Zweidrittelmehrheit der an-wesenden
Mitglieder beschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann
jedes Mitglied stellen. Vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, dass der Ausschluss beabsichtigt
ist. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch beim
Bundesschiedsgericht einlegen, auf Antrag kann die Bundesmitglieder-versammlung
die Entscheidung mit absoluter Mehrheit aufheben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der
politischen Willensbildung der GJHB in der üblichenWeise, z.B. durch
Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. (2) Jedes Mitglied
hatinnerhalb derGJHBdas aktive undpassiveWahlrecht, sofern in derSatzung
festgelegte Bestimmungen dieses nicht einschränken. (3) Jedes Mitglied muss die
in der Satzung formulierten Grundsätze der GJHB und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der GJHB anerkennen. (4) Die Mitglieder der GJHB zahlen einen
Jahresbeitrag. [s. § 3 (3)]
3. Abschnitt:
Landesmitgliederversammlung (LMV) (§§ 8 – 10)
§ 8 Zuständigkeit (1) Die LMV fasst als oberstes Organ des Verbands Beschlüsse
über: a) die Grundzüge der politischen Arbeit der GJHB b) die Haushaltsplanung,
die vom Landesvorstand vorzulegen ist c) die finanzielle und politische
Entlastung des Landesvorstands d) die Änderung derSatzung e) die Auflösung
desVerbands h) die Evaluation der Arbeit des Landesverbandes und
Landesvorstandes. Sollte Unzufriedenheit mit der Arbeit eines der Organe
artikuliert werden, hat sich der Landesvorstandunverzüglichum
eineVermittlunginderSituationzubemühenunddie Arbeitsweise ggf. zu modifizieren.
(2) Die LMV wählt: a)
zweiPersonenalsPräsidiumzurLeitungderLMV,davonwenigstenseine nicht cis männliche
Person, sowie eine*nProtokollant*in b) die Mitglieder des Landesvorstands unter
Einhaltung der Gender-Quote [§15 (4)] c) zwei Rechnungsprüfer*innen, davon
wenigstens eine nicht cis männliche Person d) die Delegierten der GJHB zu
Gremien außerhalb der GJHB unter Einhaltung der Gender-Quote (z.B. zwei
Delegierte für das Koordinierungsgremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen,
eine*n Basisdelegierte*n zum Bundesfinanzausschuss, quotiert zum*zur
Landesschatzmeister*in)
§ 9 Einberufung Die LMV tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Sie wird
vom LaVo per EMail über die Mailingliste info@bremen.gruene-jugend.de mit einer
Frist von mindestens einer Woche einberufen. Ein Vorschlag zur Tagesordnung ist
Teil der Einladung. Auf schriftlichenAntragvonmindestens5 % der Mitglieder wird
der Landesvorstand dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine LMV
einzuberufen.
§ 10 Allgemeines (1) Jedes Mitglied der GJHB hat bei der LMV eine Stimme,
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. (2) Antragsberechtigt ist jedes
Mitglied, jede Arbeitsgruppe und der LaVo. (3) Satzungsänderungsanträge müssen
ausformuliert bis spätestens drei Tage vor der LMV über die Liste gesendet
werden. Inhaltliche Anträge können bis zum Beginn des entsprechenden
Tagesordnungspunktes auf einer LMV eingereicht werden. Änderungen der Satzung
werden mit einer Zweidrittelmehrheit von der LMV beschlossen. (4) Die LMV ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberech-tigten Mitglieder der LMV
anwesend sind und wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist. (5)
Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die LMV
unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste LMV
vertagt. (6) Die Öffentlichkeit kann mit einer einfachen Mehrheit durch die
Mitglieder der GJHB und bei Personalangelegenheiten auf Wunsch der
Bewerber*innen ausgeschlossen werden (7) Es sind Protokolle über die LMVen
anzufertigen, die von den Präsidiumsmitgliedern und der*dem Protokollant*in
unterzeichnet werden und den Mitgliedern über die Liste info@bremen.gruene-
jugend.de binnen zehn Tage nach der LMV zugänglich gemacht werden. Eine
endgültige Bestätigung folgt auf der nächsten LMV.
4. Abschnitt:
Landesvorstand (Lavo) (§§ 11 – 12)
§ 11 Zuständigkeit und Zusammensetzung (1) Der Landesvorstand arbeitet
organisatorisch und politisch zu den Themen der GRÜNEN JUGEND Bremen und fasst
notwendige Beschlüsse zwischen den Landesmitgliederversammlungen. In diesen
Beschlüssen und in seiner Arbeit ist er an die Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung als höchstes beschlussfassendes Gremium der Basis
gebunden. Außerdem plant der Landesvorstand in Zusammenarbeit mit den
Arbeitsgruppen die wöchentlichen Treffen. (2) Der LaVo vertritt die GJHB
gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Einzelpersonen, der Presse und
Behörden. (3) Der LaVo bestehtaus • zwei Sprecher*innen, davon mindestens eine
nicht cis männliche Person, • einer*einem Schatzmeister*in, • einer
politischenGeschäftsführung, • einer*einem Genderbeauftragte und • einer
weiteren Person. Mindestens eine Person soll aus der Ortsgruppe Bremerhaven
kommen. Der LaVo muss zu mindestens 50% aus nicht cis männlichen Personen
bestehen. Eine Ausnahme ist durch das Gender-Forum möglich [§15 (4)] (4)
DerLandesvorstandistbeiAnwesenheit vonmindestens51 % seinerMitglieder
beschlussfähig, darunter mindestens ein*eSprecher*in. (5) Die Mitglieder des
LaVos dürfen keine Ämter im Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, in einem LaVo oder
im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie im Vorstand einer anderen
Parteijugend-organisation oder einer Partei nahestehenden Organisation
bekleiden. Sie dürfen weiterhin nicht Mandatsträger*innen in einem
Landesparlament, im Bundestag oder im Europaparlament sein. (6) Mitglieder des
LaVos können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer*innen sein. (7) Zu den Aufgaben
der*des Schatzmeister*in gehören: a) Die Erstellung eines Haushaltsplans und
dessen Vorlage zur Verabschiedung innerhalb der ersten zwei Monate des
Haushaltsjahrs auf der LMV. b) Die Verwaltung der Finanzen der GJHB gemäß des
auf der LMV vorgelegten Haushaltsplans. c) Die Vorlage eines
Rechenschaftsberichts für das Vorjahr auf der LMV, die über die Entlastung des
Vorstandsabstimmt. (8) Die politische Geschäftsführung ist für die
organisatorische Arbeit im Landesvorstand zuständig. Hierzu zählt die
Organisation von Landesmitgliederversammlungen, Koordinierung mit anderen
Landes-verbänden derGRÜNEN JUGEND, sowiedem Bundesverband. (9) Die*der
Genderbeauftragte ist für die Vernetzung mit dem F*IT- und Genderrat der Grünen
Jugend zuständig, außerdem ist sie*er, für die Vertiefung von genderpolitischen
Themen zuständig. (10) Sitzungen des LaVos sind mitgliederöffentlich und
verbandsintern anzukündigen. Durch eine einfache Mehrheit kann der LaVo eine
nichtmitgliederöffentliche Sitzung, oder die nicht-mitgliederöffentliche
Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte beschließen. (11) Über die Sitzungen
des LaVos sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern über die Liste
info@bremen.gruene-jugend.de zeitnah zugänglich gemacht werden. Die Protokolle
sind darüber hinaus zu archivieren und auf Anfrage einzelnen Mitgliedern
derGJHBzugänglich zu machen. (12) Der Landesvorstand kann zur Entlastung von
organisatorischen Aufgaben eine Assistenzstelle im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung einrichten. a) Bei der Besetzung der Stelle ist zu beachten, dass
diese Funktion von keinem Landesvorstandsmitglied wahrgenommen werden darf. b)
Arbeitgeber ist der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bremen. c) Die spezifischen
Aufgaben der Assistenzstelle werden vom Landesvorstandfestgelegt. (13) Sofern
die GJHB keine eigene Beschlusslage zu einem bestimmten inhaltlichen Thema
gefasst hat, handelt der Landesvorstand nach der Beschlusslage des
Bundesverbands derGRÜNEN JUGEND. (14) Stellendienicht cis männliche Personen
ineinerLandesvorstands-sitzungeine Minderheit dar, können sie im Falle eines
Beschlusses einstimmig ein aufschiebendes Veto einlegen, das in der nächsten
Landesvorstandssitzung, bei der eine Gender-quotierte Besetzung (mindestens 50 %
nicht cis männliche Personen unter den anwesenden LaVo-Mitgliedern) vorliegt,
erneut behandelt wird. (15) Ist die*der Genderbeauftragte cis männlich, benennt
der LaVo eine nicht cis männliche Awareness-Person. Ist die*der
Genderbeauftragte nicht cis männlich, hat sie*er diese Funktion inne. Die
Awareness-Person kann bei Vorfällen von Diskriminierung und übergriffigem
Verhalten kontaktiert werden und kümmert sich um die Bedürfnisse der betroffenen
Person.
§ 12 Wahl und Amtsdauer (1) Jedes Mitglied kann in den LaVo gewählt werden. (2)
Der LaVo wird ordentlich im Oktober oder November eines jeden Jahres gewählt, er
bleibt solange im Amt bis ein neuer LaVo gewählt ist. Der LaVo ist verpflichtet
spätestens im 13. Monat des Jahresnach seinerWahl eineLMVzur
WahleinesneuenLaVoseinzuberufen. (3) Der Rücktritt aus dem LaVo muss schriftlich
gegenüber dem LaVo und der Liste info@bremen.gruene-jugend.de erklärtwerden. (4)
Scheidet ein Mitglied des LaVos während der Amtsperiode aus dem LaVo oder der
GJHB aus oder konnten nicht alle Ämter besetzt werden, kann auf der folgenden
LMV nachgewählt werden. Die Amtsdauer des nachgewählten Mitglieds endet
gleichzeitig mit der der übrigen Mitglieder des LaVos. (5) Bis zur Nachwahl
teilt der LaVo die Aufgaben aller fehlenden Mitglieder unter sich auf.Das
gleiche gilt für die Aufgaben der Beisitzer*innen, wenn diese Ämter nicht
besetzt sind. (6) Die Wahl des LaVos sowie Nachwahlen sind in der Einladung zur
LMV anzukündigen. (7) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in
das gleiche Amt nur einmalmöglich. Nachwahlen gelten nicht als reguläre
Amtszeit. (8) Die Mitglieder des LaVos können von der LMV insgesamt oder einzeln
mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn ein Antrag darauf spätestens eine
WochevorderLMVgestelltwurde und über die Liste gesendet wurde.
5. Abschnitt
Arbeitsgruppen (§ 13)
§ 13 Arbeitsgruppen (1) Die Arbeitsgruppen sind landesweite
Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND Bremen, die zu spezifischen Themen
arbeiten. Sie planen und organisieren gemeinsam mit dem Landesvorstand die
Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND Bremen. Sie unterstützen die Gremien der GRÜNEN
JUGEND Bremen bei der inhaltlichen Arbeit, sowie in Absprache mit LaVo und LMV
dieAktionsplanung. (2) In Absprache mit dem LaVo können sich mehrere Mitglieder
zu einer Arbeitsgruppe zusammenschließen. Sie stellen sich und ihre Arbeit auf
der nächsten LMV nach Gründungden übrigen Mitgliedern vor. Über die Gründung
einer Arbeitsgruppe ist über den Verteiler info@bremen.gruene-jugend.de zu
informieren. (3) Die innere Struktur einer Arbeitsgruppe darf nicht gegen die in
der Satzung verankerten Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Bremen verstoßen. (4) Jeder
Arbeitsgruppe steht die Einrichtung einer eigenen Mailingliste zu. Hierum soll
sich der Landesvorstand kümmern. (5) Die Arbeitsgruppen können dem
Landesvorstand Pressemitteilungen für den Landesverband vorschlagen.
6. Abschnitt:
Gender-Quote und Gender-Forum (§§ 14 – 15)
§ 14 Gender-Quote (1) DieGremienderGJHBsindsozubesetzen,dassmindestens 50 %
derÄmtervon nicht cis männliche Personen besetzt werden. (2) Die Redelisten der
GJHB sind geschlechtergerecht zu führen, dass mindestens 50 der Redner*innen
durch nicht cis männliche Personen repräsentiert werden. Auf Beschluss des
Gender-Forums kanndieseRegelung zugunsten einer Quote aufgehoben werden. Auf
Antrag von mindestens einer anwesenden Person kann die Diskussion nach dem
letzten Beitrag der GenderRedeliste nur durch ein Gender-Votum weitergeführt
werden. Die DiskussionsleitungundFührungderRedeliste ist mindestens zur Hälfte
von nicht cis männliche Personen zu über-nehmen.
§ 15 Gender-Forum (1) AufAntrageinerstimmberechtigtennicht cis männlichen Person
beschließendie anwesendennicht cis männliche Personen unter den Mitgliedern auf
einer LMV mit einfacher Mehrheit, ob sie ein Gender-Forum abhalten wollen. (2)
Das Gender-Forum kann in Abwesenheit der anderen Mitglieder bis zu eine Stunde
lang tagen. Es kann mit einfacher Mehrheit ein Gender-Votum beschlossen werden,
das nach Ende des Gender-Forums der gesamten Versammlung mitgeteilt wird. (3)
Das Gender-Forum kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen von seinem Vetorecht
mit aufschiebender Wirkung bei Anträgen auf der LMV Gebrauch machen. Ein durch
das Gender-Forum abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten LMVerneut
eingebracht werden. (4) Für den Fall, dass es bei der Wahl zum LaVo nicht
ausreichend nicht cis männliche Personen kandidieren, kann das Gender-Forum mit
einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass die Quotierung für die
Beisitzer*innenplätze aufgehoben wird. Entscheidet das Gender-Forum gegen die
Aufhebung der Quotierung, bleiben diese Plätze unbesetzt.
7. Abschnitt:
Schlussbestimmungen (§ 16)
§ 16 Schlussbestimmungen (1) Die Neufassung der Satzung tritt nach Beschluss
durch die LMV der GRÜNEN JUGEND Bremen im Januar 2010 in Kraft. (2) Sollten
Teile der Satzung unklar oder nicht ausreichend sein, gilt dieSatzung des
Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Geschäftsordnung der
Landesmitgliederversammlung
§ 1 Tagungsleitung (1) Das Präsidium setzt sich aus zwei Personen, darunter
wenigstens eine nicht cis männliche Person, zusammen. (2) Die Wahl des
Präsidiums erfolgt in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Eine
konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(3) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Geschäftsordnungsanträge entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine
Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. (4) Zur
Durchführung von Wahlen wird vom Präsidium eine Zählkommission vorgeschlagen,
die von der LMV in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit gewählt wird. (5)
Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, das das
Rechtvonnicht cis männlichen Personen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
gewährleistet. (6) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen dem
Präsidium angehören. (7) Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den
ungestörten Ablauf der LMV Sorge und kann Personen, die den Fortgang der LMV
erheblich und auf Dauer stören von der LMV ausschließen.
§ 2 Wahlen und Abstimmungen (1) Abstimmungen werden üblicherweise offen,
aufWunsch eines Mitglieds geheim, durchgeführt. (2) Ein Antrag ist angenommen,
wenn auf ihn mehr Ja- als Neinstimmen entfallen, bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. (3) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Thema ist der
weitestgehende zuerst abzustimmen. (4) Die Wahl des LaVos ist geheim. Bei
anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, es sei denn ein Mitglied beantragt
geheime Wahlen. (5) Zu einer Wahl sind alle Personen zugelassen, die vor Beginn
der Wahl ihre Kandidaturmündlich oder schriftlich eingereicht haben. Eine Wahl
beginnt mit der Vorstellung der*des ersten Kandidat*in. (6) Im zweiten Wahlgang
dürfen nur Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. (7) Bei Wahlen mit
mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmberechtigte nur eine
Stimme. Jede Person kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen,
alleBewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
(8) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang reicht die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter
Gleichheit entscheidet das Los. (9) Gibt es für einAmt nur ein*eBewerber*in, so
ist mit“Ja”(oder durch den Namen), “Nein” oder
“Enthaltung”zudieserPersonabzustimmen.DiePersonistgewählt, wenn im ersten
Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja” entfällt
oder im zweiten Wahlgang mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben werden. (10) Wahlen
in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r
StimmberechtigtemaximalsovieleStimmenvergebenkann,wieÄmter zu besetzen sind,
oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmt. Das Kumulieren von Stimmen
ist nicht möglich. (11) Werden im erstenWahlgang nachAbsatz (10) mehr
Personengewählt alsÄmter zu vergeben sind, wird im zweiten Wahlgang über jede
Person einzeln abgestimmt. Haben wieder mehr Personen als Ämter zu vergeben sind
die absoluteMehrheiterreicht,sinddiePersonenmitden meisten Stimmengewählt. (12)
Es sind alle Stimmen gültig, die nach Auffassung der Zählkommission zweifelsfrei
denWillen des Mitglieds erkennenlassen. (13) Die Mitglieder des LaVos werden in
folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*in (gender-quotierter-Platz),
Sprecher*in (offen), Schatz-meister*in, Politische Geschäftsführung,
Genderbeauftragte*r, weitere Person.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem
Redebeitrag und jeder Abstimmung einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es
zeigt dies durch Melden mit beidenHänden an. (2) Anträge zur Geschäftsordnung
können u.a. sein: a) Antrag auf Schließen der Redeliste b) Antrag auf sofortiges
Ende der Debatte c) Antrag auf weitere Pro-und Contra-Reden in einer Debatte d)
Antrag auf sofortigeAbstimmung e) Antrag zum Abstimmungsverfahren f) Antrag
aufVertagung g) Antrag aufRedezeitbegrenzung h) Antrag auf nach Geschlechtern
quotierte Redeliste i) Antrag aufAuszeit j) Antrag auf Ablösung der
Tagungsleitung k) Antrag auf einGender-Forum l) Antrag auf Nichtbefassung eines
Antrags m) Antrag auf Feststellung der Beschluss(un)fähigkeit (3) Die*der
Antragssteller*in begründet ihren*seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal
zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebensolange Gegenrede zugelassen, eine formale
Gegenrede ist möglich. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit
entschieden. Meldet sich niemand zurGegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§ 4 Rückholanträge (1) Beschlüsse der LMV können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
§ 5 Tagesordnung (1) ZuBeginnderLMVwirdeineTagesordnungbeschlossen.Siekannim
weiterenVerlaufmit einer Zweidrittelmehrheit geändertwerden.
Dieser Halbsatz steht für eine Hierarchie im LaVo, die effektiv nicht besteht und nicht gewollt ist.
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